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AGB Bünning

AGB Bünning Treppenbau

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.0 Vertragsgrundlage
1.1 Es gelten in nachstehender Reihenfolge:
- Der Vertrag einschließlich der Individualabreden, sowie die für den jeweiligen
  Auftrag angefertigten Pläne und Zeichnungen.
- Die Beschreibungen in unseren Merkblättern zur jeweiligen Treppe, sowie die
  Festlegungen in unseren technischen Lieferbedingungen und Produktbeschreibungen.
- Die hier aufgeführten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
- Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
  Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
1.2 Der Kunde erkennt an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann
und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für
den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher
Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Entwürfe, Pläne,
Berechnungen und Kostenvoranschläge, ausgenommen allgemeine Prospekte, sind unser
Eigentum. Der Kunde verpflichtet sich, diese, soweit er sie mit einem Angebot erhalten
hat, bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzugeben. Der Kunde
hat aus einer unberechtigten Nutzung bezogene Früchte herauszugeben bzw. Schadensersatz
nach den gesetzlichen Vorschriften zu leisten.
1.4 Diese Bedingungen gelten auch für alle gleichartigen künftigen Geschäfte zwischen den
Vertragsparteien, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.
Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit
sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


2.0 Leistungsumfang, Qualität und Einbauvoraussetzungen
2.1 Es gelten für alle Leistungen und Lieferungen die maßgeblichen DIN Güte- und
Maßbestimmungen, insbesondere die DIN 68368 „Laubschnittholz für Treppenbau-
Gütebedingungen“ (wenn nicht gesondert vereinbart, -gelten die Sortierungsbestimmungen
der DIN 68368 auch sinngemäß für andere Hölzer als Buche oder Eiche),
die DIN 18065 „Wohnhaustreppen-Maße“ sowie die BVTG Richtlinie zur Beurteilung
von Treppen und Geländern.
2.2 Holz ist ein Naturprodukt und daher sind Farbtöne und Maserungen nie gleichmäßig.
Beizfarben können auf Massivholz lebhafte Schattierungen aufweisen, besonders an
Längsstößen, gerundeten Teilen, an Stirnenden und bei Bauteilen, die erst bei der
Montage eingepasst werden. Bei über 2 m langen Bauteilen und allen Übergängen,
Krümmlingen und in geraden Teilen sind Längsstöße oder Verzinkungen möglich, bei
rundgeleimten Bauteilen Furnierstöße. Abweichungen von vorgelegten Holzmustern
sind möglich und zulässig, soweit sie sich im Rahmen der natürlichen und für die jeweilige
Holzart eigentümlichen Farb- und Strukturbreite bewegen. Ansprüche können
aus einer solchen Abweichung nicht hergeleitet werden. Die Veränderung des Farbtones
mancher Massivhölzer durch Lichteinwirkung im Laufe der Zeit wird als bekannt
vorausgesetzt.
2.3 Für alle vereinbarten Holz-Dimensionen behalten wir uns Toleranzen von 5 % vor.
Soweit statische Erfordernisse dies notwendig machen, behalten wir uns auch weitergehende
Änderungen an den Holzdimensionen vor. Ein Anspruch des Kunden kann
daraus nicht abgeleitet werden, es sei denn, die Änderung wäre für den Kunden unzumutbar.
Es ist Aufgabe des Kunden, zu prüfen, ob die angebotene Treppe der von
ihm gedachten Widmung hinsichtlich der Baubestimmungen entspricht.
2.4 Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für ungehinderte Anlieferungs- und Einbaumöglichkeit
der Treppe zu schaffen. Kosten durch Wartezeiten, Unterbrechungen,
nicht bis zum Einbauort reichende Zufahrtswege und Parkplätze, Stemm- und Maurerarbeiten,
Entfernen alter Anlagen, grober Verunreinigungen oder vorheriges Ausräumen
der Baustelle werden von uns gesondert berechnet, sofern sie vom Kunden zu vertreten
sind. Kosten für dadurch entstehende Nacharbeiten oder Beseitigung von Beschädigungen
sind vom Auftraggeber zu tragen.
2.5 Wände entlang des Treppenlaufes dürfen bis auf 8 cm Tiefe keine Installationen oder
Armierungen enthalten. Ebenso sind Deckenkanten bzw. Böden am Beginn (Antrittpfosten)
sowie Ende der Treppe (Austrittpfosten und Austrittstufe aus Stahl bzw. Holz)
von Installationen frei zu halten. Für durch Montagebohrungen entstehende Schäden
haften wir nicht, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung. Wir sind nicht zur Prüfung des Untergrundes oder von Installationen
verpflichtet. Auf Wunsch können Zeichnungen mit sämtlichen Anschlusspunkten zur
Verfügung gestellt werden.
2.6 Baustrom (16 Ampere) in höchstens 25 m Entfernung von der Treppe ist bauseits zu stellen.
2.7 Werden Stufen oder Geländerteile mit Schutzabdeckungen und/oder Folienumhüllungen
geliefert, muss vom Kunden darauf geachtet werden, dass diese Schutzabdeckungen
sachgemäß behandelt werden und ordnungsgemäß befestigt bleiben. Sie sind nach
dem Bezug des Hauses, spätestens aber 10 Wochen nach dem Treppeneinbau vom
Kunden zu entfernen. Durch Licht- und Sonneneinstrahlung können zu nicht abgedeckten
Holzteilen Farbunterschiede entstehen, die sich erst im Laufe der Zeit wieder angleichen.
2.8 Falls der Einbau der Treppe nicht vor den Malerarbeiten, Rauputz, Textiltapeten oder
sonstigen Wandbelägen erfolgen kann, werden eventuell nötige Nacharbeiten an
diesen Oberflächen von uns weder vorgenommen noch werden hierdurch entstehende
Kosten erstattet, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung unsererseits. Auf besonderen Wunsch können Wandbohrungen vor
diesen Arbeiten durchgeführt werden. Nachputzarbeiten an allen Befestigungspunkten
sind vom Auftraggeber zu erledigen. Das Ausbessern der Putze um die Wandlagerbohrungen
dürfen das Gummilager nicht bis zum Stahlbolzen zudecken, da der Putz
sonst abplatzt. Das Verfugen von Aussparungen oder Anschlüssen wie z.B. Deckenrändern
ist Sache des Auftraggebers.
2.9 Massenabweichungen, die sich auf Grund einer nachträglichen Änderung der Planung
oder Bauausführung gegenüber der Vereinbarung ergeben, berechtigen uns gem. § 2
Abs. 7 VOB/B auch im Falle eines Pauschalpreisvertrages zur Geltendmachung zusätzlicher
Vergütung. Mehrleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden
hierbei entsprechend dem Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.
2.10 Der Auftraggeber sorgt für Meterrisse unmittelbar neben dem Treppenloch und für
rechtzeitige Festlegung des genauen Fußbodenaufbaues. Sollten Toleranzen von
Geschosshöhen, Raum- und sonstigen Baumaßen größer als gemäß DIN 18202 „Maßtoleranzen
für Hochbau“ sein, werden Abweichungen der Geschosshöhe im Antritt ausgeglichen,
bzw. über die Stufen verteilt, soweit dies durch die Treppenverstellbarkeit
möglich ist. Sonstige Maßabweichungen und Winkelungenauigkeiten werden durch
Veränderung der Wandabstände bzw. sonstiger Bauteilabstände ausgeglichen. Mehrkosten,
durch größere Toleranzen als es die Treppenverstellbarkeit erlaubt, gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
2.11 Das an jedem Produkt angebrachte Markenzeichen gilt als Nachweis für die Originalität
des erworbenen Produkts und dient der Abgrenzung zu minderwertigen Nachahmungen.
Es stellt keinen Mangel dar. Ein Verzicht auf die Anbringung des Markenzeichens
muss schriftlich im Kaufvertrag vereinbart werden. Eine nachträgliche Entfernung
unsererseits ist gegen Erstattung der erforderlichen Aufwendungen möglich.


3.0 Preise und Zahlung
3.1 Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf das vom Auftragnehmer genannte Konto
zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungsstellung fällig. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden
gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch
auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
3.3 Zahlt der Kunde auch innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Nachfrist
nicht, dürfen wir die Arbeiten ohne weitere Ankündigung bis zur Zahlung einstellen.
3.4 Verzögert sich der Liefertermin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, können
wir zwischenzeitlich eingetretene Kostenerhöhungen, wie auch eine Nutzungsentschädigung,
für einen über die ursprünglich vereinbarte Nutzungsfrist dauernden Verbleib der Rohbautreppen
beim Kunden zusätzlich berechnen.


4.0 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Ist der Kunde Unternehmer, stehen ihm Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur
insoweit zu, als ein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln
der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.


5.0 Lieferzeit
5.1 Der Beginn unserer Leistung und die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt voraus,
dass zum vereinbarten Montagebeginn ungehinderter Zugang besteht, zur Verbindung
notwendige Oberflächen sach- und fachgerecht hergestellt wurden und ansonsten alle
Umgebungsbedingungen für einen ungestörten Ablauf durch den Kunden eingehalten
werden. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so
sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
des Werkes geht in dem Zeitpunkt der Abnahme auf den Kunden über. Der Abnahme
steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Bei von uns verschuldeter
Lieferverzögerung bzw. Nichteinhaltung eines Liefertermins ist in jedem Fall eine
schriftliche Mahnung des Kunden erforderlich. Das Unterbleiben der schriftlichen
Mahnung führt zum Wegfall von Schadensersatzansprüchen oder Aufwendungserstattungen.


6.0 Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem von uns gelieferten Werk bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Werkvertrag vor.


6.2 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, das
Werk pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, dieses auf eigene Kosten
gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn das gelieferte und noch nicht montierte Werk
gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
6.3 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Werkes durch den Kunden erfolgt stets
Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des
Kunden an dem Werk an der umgebildeten Sache fort. Sofern das Werk mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unseres Werkes zu den
anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den
Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt. Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer
aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers
bzgl. der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer
oder Dritte entstehen (insbesondere durch Verbindung der Vorbehaltsware mit einem
Grundstück) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent
tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab.
Wir nehmen diese Abtretung an.
6.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach
unserer Wahl freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert unsere offenen Forderungen
gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt.


7.0 Gewährleistung und Mängelrüge
7.1 Ist der Kunde Unternehmer, sind offensichtliche Mängel wie etwa Oberflächenund
Lackbeschädigungen oder Maßunrichtigkeiten innerhalb von zehn Arbeitstagen
ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der
gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde Verbraucher, sind
offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Versäumt der
Kunde diese Rüge, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
7.2 Pflege- und Behandlungshinweise in unseren technischen Merkblättern sind zu
beachten. Soweit diese Merkblätter nicht vor oder bei Vertragsabschluss übergeben
wurden, können diese jederzeit bei uns angefordert werden. Herstellungs-, Einbauund
Materialfehler werden innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Wahl
ausschließlich durch Ersatz oder Nachbesserung behoben, es sei denn, die Nachbesserung
ist gemäß den nachfolgenden Regelungen fehlgeschlagen. Ist die Nachbesserung auch
nach einem zweiten Versuch nicht erfolgreich oder sonst für den Kunden unzumutbar,
gewähren wir auf Verlangen des Kunden eine Preisminderung.
7.3 Im Übrigen gelten für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden die
Vorschriften der VOB/B.
7.4 Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden,
soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit
dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen
nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht.
Die in den Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die
Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
betroffen ist.


8.0 Sonstiges
8.1 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken
enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen
Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen
des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, wenn der Vertragspartner Unternehmer
und/oder Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, der Geschäftssitz des
Auftragnehmers.
8.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 01/2019